Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir danken für Ihren Auftrag und werden diesen mit größter Sorgfalt erfüllen. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dem Zweck, im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden sowohl für diese als auch für uns eine klare und verbindliche Basis für die Abwicklung und Ausführung der verschiedenen Aufträge zu gewährleisten. Klare Spielregeln – für eine faire Zusammenarbeit!

1. Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen

Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (AG) sind nur wirksam, wenn wir sie spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.

2. Vertragsgrundlagen

  • Das Angebot mit den darin enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Die Bestimmungen der ÖNORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“, soweit
  • diese nicht durch nachfolgende Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.
  • In ÖNORM 2110 kann jedenfalls an folgenden Stellen Einsicht genommen werden: Österreichisches
  • Normungsinstitut, 1021 Wien, Wirtschaftskammer Burgenland, 7000 Eisenstadt.
  • Die Regeln der Technik
  • Die erwähnten Auftragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in der oben angeführten Reihenfolge.

3. Ausführungsunterlagen und Genehmigungen

Für die Beibringung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen ist der Auftraggeber verantwortlich. Darin angeführte Auflagen, welche im angebotenen Leistungsumfang nicht enthalten sind, müssen gesondert vergütet werden, gelten aber als beauftragt, sofern die Auflagen den Auftragsgegenstand betreffen und wir uns zur Leistungserbringung bereit erklären. Die für die Ausübung erforderlichen Unterlagen, die vom Auftraggeber beizustellen sind, hat der Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer (AN) so rechzeitig zu übergeben, dass dieser noch vor Beginn der Arbeiten diese überprüfen und Vorbereitungshandlungen treffen kann. Mit unseren Lieferungen und Leistungen kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen begonnen werden. Werden wir dennoch vom Auftraggeber dazu angehalten, vorzeitig mit unseren Lieferungen und Leistungen zu beginnen, sind wir vom Auftraggeber für alle uns daraus entstehenden Kosten und Nachteile schadlos zu halten. Unterirdische Einbauten öffentlicher Ver- und Entsorgungsträger werden vom Auftragnehmer erhoben. Private unterirdische Einbauten sind vom Auftraggeber vor Arbeitsbeginn schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Auftraggeber dies, trifft uns im Schadensfall keine Haftung. Werden private unterirdische Einbauten durch die Firma Waha beschädigt, kann sich der Geschädigte bei der Firma Waha schadlos halten. Die Firma Waha kann sich beim Auftraggeber regressieren.

Änderungen und Ergänzungen oder statische Berechnungen, die durch Änderungswünsche des Auftraggebers oder aufgrund von Auflagen der Baubehörde erstellt werden müssen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Änderungen müssen die Änderungswünsche mindestens 6 Wochen vor Baubeginn schriftlich bei uns einlangen, um noch berücksichtigt werden zu können. Insoweit bei Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge und zusätzlichen Leistungen keine ausdrücklichen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten insoweit unsere jeweils gültigen Preise laut gesonderter interner Regiepreisliste als ausdrücklich vereinbart.

4. Bauausführung

Das Baugrundrisiko trägt der Auftraggeber. Für den Bestand und für die Grundstücksgrenzen leisten wir nicht Gewähr. Der Auftraggeber erklärt im übrigen mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass die von ihm dem Auftragnehmer (AN) in der Natur gezeigten Grundgrenze den Mappenplänen entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt demzufolge keine wie immer geartete Gewährleistung oder Haftung für den Fall, dass sich diese Grenzen nachträglich als unrichtig herausstellen sollten bzw. aufgrund der Angaben des Auftraggebers im Zuge der Bauführung bzw. Planung Grundgrenzen oder ähnliches verletzt werden sollten. Der Auftraggeber verzichtet seinerseits in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer auf die Geltendmachung wie immer gearteter Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. Das Grundstück ist vom Auftraggeber so vorzubereiten, dass es ungehindert mit Baufahrzeugen befahren werden kann. Befestigungen von Zufahrtswegen, Rodung von Bäumen und Sträuchern und das Entfernen von Zäunen ist im Kaufpreis nicht enthalten.

Die Erforschung des Bodens sowie des Bodengrundrisikos ist vom gegenständlichen Auftrag nicht mitumfasst. Demzufolge verpflichtet sich der Auftraggeber zur gesonderten Erforschung des Bodens sowie auf allfällige für das Gewerk bestehende Risken und verpflichtet sich insoweit alle nur erdenklichen und erforderlichen Untersuchung zu beauftragen und in die Wege zu leiten. Es wird demzufolge jedwede Haftung des Auftragnehmers für das Bodengrundrisiko, welches ausschließlich beim Auftraggeber verbleibt, ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer muss demzufolge nicht annehmen, dass der Baugrund schlechter oder gefährlicher ist, als es seiner Lage entspricht. Er muss daher nicht prüfen, ob der Grund ausnahmsweise besondere Mängel aufweist.
Wenn der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert wird, oder wenn während der Ausführung Verzögerungen, oder Unterbrechungen eintreten, sodass die Einhaltung der Leistungsfrist gefährdet erscheint, hat derjenige, in dessen Sphäre die Behinderung auftritt, alles zumutbare aufzubieten, um eine Überschreitung der Leistungsfrist zu vermeiden.

Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf angemessene Verlängerung der Leistungsfrist, wenn es nicht in seiner Macht liegt die Behinderung abzuwenden, oder zu verringern, oder ihm dies nicht zumutbar ist. Dies gilt vor allem im Falle höherer Gewalt, insbesondere aber auch im Falle von Unwetter oder von Regentagen, welche die Einhaltung der Fristen unmöglich machen. Der Auftragnehmer hat auch einen Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfrist, wenn die Behinderung im Bereich des Auftraggebers liegt. Bei Fristverlängerung treten allfällige Verzugsfolgen erst bei Überschreitung der verlängerten Frist ein.

5. Zusätzliche Leistungen und Vereinbarungen

Für zusätzliche Angebote gelten, sofern im Angebot nicht anders beschrieben, die vertraglichen Vereinbarungen des Hauptauftrages. Abänderungen und Ergänzungen zu den vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenreden vor, bei oder nach Vertragsabschluss haben keine rechtliche Wirksamkeit. Anweisungen des Auftraggebers bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter dürfen ausschließlich an den für den Auftragsgegenstand zuständigen Bauleiter des Auftragnehmers gegeben werden, andernfalls trifft uns keine Haftung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus für allenfalls über den Vertrag hinausgehende und erforderliche Regieleistungen von uns angefertigte Regiezettel zu unterfertigen, wobei mit Unterfertigung des selbigen die Erbringung der Leistungen als anerkannt gelten. Sollte der Auftraggeber die Unterfertigung derartiger Regiezettel verweigern oder aber an der Baustelle nicht anwesend sein, gilt der vom Bauleiter der Auftragnehmers in diesen Regiezetteln dokumentierte Leistungsumfang als anerkannt.
Vom Auftraggeber allenfalls zu unseren Anboten gesetzte Vorbehalte, wie etwa Finanzierungsvorbehalte, etc. sind nicht wirksam und gelten als nicht vereinbart. Andersartige Vorhalte ist der Auftragnehmer nicht gebunden.
Auch über den Auftrag hinausgehende mündliche Erklärungen des Auftraggebers gelten nur dann und sind nur dann wirksam sowie verbindlich, sofern auch diese Erklärungen schriftlich bestätigt wurden. Es gilt demzufolge ausdrücklich das Schriftlichkeitsgebot auf unserer Seite als vereinbart.

Der AN hat das Urheberrecht an seinem Werk. Der Schutz umfasst alle Pläne, Schriftstücke und Muster, die zur Errichtung des Bauwerkes dienen. Dem AN wird demzufolge das Recht eingeräumt, das gegenständliche Bauwerk oder auch Teile davon zu fotografieren oder in sonstiger Weise abzubilden sowie Lichtbilder oder Abbildungen sowie Pläne hievon zu veröffentlichen, zu verbreiten und zu vervielfältigen, insbesondere in allfälligen Werbeaussendungen, Foldern oder seiner Homepage zu verwenden.
Der AN ist berechtigt, Werbetafeln und Werbeaufschriften ohne Zustimmung des AG am Bauplatz anzubringen.

Zwischen uns und unseren Kunden gilt ausdrücklich Eigentumsvorbehalt auf sämtliche gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises als vereinbart, sodass das Eigentum an sämtlichen Materialien und Waren erst mit gänzlicher Begleichung des Kaufpreises an unsere Kunden übergeht. Sollten die von uns gelieferten Waren durch Verarbeitung etc. untrennbar mit anderen Sachen, etwa mit dem Wohnhaus verbunden sein, sodass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mehr durchsetzbar ist, so tritt uns der Geschäftspartner schon jetzt seine allfälligen Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Weiterveräußerung der Gesamtsache entstehen sollten, zur Erfüllung aller unserer Ansprüche sicherheitshalber ab. Im Falle der Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns im übrigen das Miteigentum an der neuen Gesamtsache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltware zum Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die solcherart geschaffene Sache weiterveräußert, gilt der aliquote Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorgehenden Bestimmungen an uns abzutreten.

Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Aufrechnung von Forderungen der AN mit allfällig behaupteten Gegenforderungen des AG, dies selbst dann, wenn die Gegenforderungen schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt sein sollten.
Als ausdrücklich vereinbart gilt, dass der AN lediglich im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz die Leistungen seiner Mitarbeiter sowie seiner Erfüllungsgehilfen haftet. Ausgeschlossen wird jedwede Haftung für einen mittelbaren Schaden, welcher Art auch immer.

Der AN ist an sein Anbot für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Zugang gebunden, wobei eine Annahmeerklärung als fristgerecht anzusehen ist, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist schriftlich zur Post gegeben wird.

6. Rechnungslegung

Der vereinbarte Preis ist ein verbindlicher Fixpreis, unter der Voraussetzung, dass nachfolgende Bedingungen eingehalten werden:
Der Kaufpreis gilt als Fixpreis, längstens jedoch bis zum vereinbarten Termin. Auf jene Leistungen, welche nach der Terminfrist durchgeführt werden, werden die aktuellen Lohn- und Preiserhöhungen aufgerechnet.
Fristgerechte Bezahlung aller vereinbarten Teilzahlungen:
Sollte demnach der Auftraggeber mit einer einzigen Teilzahlung länger als 14 Tage in Verzug geraten, werden allfällig gewährte Nachlässe und Rabatte im Vergleich zum ursprünglich von uns gelegten Offert hinfällig. Bei Zahlungsverzug werden 1% Verzugszinsen per Monat vereinbart. Behördliche Auflagen und Mehraufwendungen zufolge technischer Änderungen und Bauvorschriften nach dem Vertragsabschluss, berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, sofern der Auftragnehmer diese Auflagen und Änderungen erfüllen kann. Die daraus erwachsenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Zahlungsbedingungen

Die Bezahlung der erbrachten Leistungen hat entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan zu erfolgen. Falls kein Zahlungsplan vereinbart wurde, hat die Zahlung sämtlicher Rechnungen 14 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Zusätzliche Arbeiten, die außerhalb eines vereinbarten Bauauftrages vom Auftraggeber in Auftrag gegeben werden, sind sofort nach Rechnungslegung binnen 14 Tagen zu begleichen. Zahlungsziel innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum – bei Zahlungsverzug von mehr als 5 Werktagen ist der Auftraggeber verpflichtet, 1 % Zinsen per Monat zu bezahlen. Weiters ist der Auftragnehmer, ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen, sofern der Auftraggeber auch nur mit einer einzigen Teilzahlung in Verzug geraten sollte, ohne dass der Auftraggeber seinerseits berechtigt ist, daraus wie immer geartete Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zu stellen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistung, Subunternehmer zu bedienen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit diesen Subunternehmern zusammenzuarbeiten, um Behinderungen und Verzögerungen zu vermeiden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zusatzaufträge ohne Zustimmung des Auftragnehmers direkt an den Subunternehmer zu erteilen. In diesem Falle ist der Auftraggeber verpflichtet, die daraus resultierenden Forderungen ausschließlich an den Auftragnehmer zu leisten.
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes vor.

8. Gewährleistung, Haftung, Schäden, Mängel, Verjährung

Der Auftragnehmer leistet dem Auftraggeber in Erweiterung der einschlägigen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen insgesamt 3 Jahre Gewährleistung für Mängel, jeweils ab dem Tage der Übernahme der jeweiligen Leistung. Der Auftraggeber hat die Leistungen (das Haus) unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten zu übernehmen. Sämtliche Mängel und allfällige noch nicht ausgeführte Arbeiten sind in einem Übergabeprotokoll schriftlich festzuhalten. Mit Unterfertigung des Übernahmeprotokolls gilt die Leistung seitens des Auftraggebers als mängelfrei abgenommen, soweit in diesem Protokoll nichts anderes festgehalten wird, sodass der Auftraggeber mit Unterfertigung des Protokolls die Mängelfreiheit des Gewerkes ausdrücklich anerkennt. Nachträglich auftauchende Mängel, welcher Art auch immer, sind im übrigen binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit der selbigen bei sonstigem Verfall schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen, die sich ihrerseits verpflichtet, derartige Mängel binnen weiterer 14 Tage zu besichtigen und zu begutachten. Falls der Auftraggeber zum festgelegten Übergabetermin nicht erscheint, gilt die Leistung (das Haus) als übergeben und gehen daher gemäß den gesetzlichen Gefahrtragungsregeln Gefahr und Zufall auf den Auftraggeber über. Ebenso gelten Zwischenabnahmen von einzelnen Ausbaustufen als vereinbart. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die der AG-Seite zuzurechnen sind, wie z.B. das Bodenrisiko, vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen, Gutachten, Pläne und Ausführungsunterlagen, vom AG einzuholende behördliche Bewilligungen, vom AG zur Verfügung gestellte Stoffe und Materialien etc., oder wenn der Mangel auf eine besondere Weisung des AG, eine Vorleistung des AG oder anderer AN zurückzuführen ist. Wenn:

a) der AN die vorgesehene Mitteilung erstattet hat und der AG die vorgebrachten Bedenken nicht Rechnung getragen hat, oder
b) der AN diese Mängel, trotz Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt, insbesondere wegen technisch aufwendiger, bzw. kostenintensiver Untersuchungen nicht erkannt hat, oder nicht hätte erkennen können.

Erschwernisse, die ihre Ursache insbesondere in den im vorigen Absatz festgehaltenen Umständen haben, rechtfertigen eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Entgeltes.
Die AN ist demzufolge nicht verpflichtet, Arbeiten trotz ausdrücklichen Auftrages des AG durchzuführen, sofern bei Durchführung dieses Auftrages eine mängelfreie Ausführung nicht gewährleistet erscheint, insbesondere Bedenken in statischer, baulicher oder sonstiger Sicht bestehen.
Der AG verzichtet auf die Preisminderung für behebbare Mängel, insofern der AN bereit ist, den geltend gemachten behebbaren Mangel innerhalb angemessener Frist nach Anzeige zu beheben, oder beheben zu lassen. Sollten die behebbaren Mängel vom AN nicht binnen angemessener Frist behoben werden, hat der AG das Recht, einen angemessenen Beitrag, jedoch nur die Behebungskosten zurückzuhalten. Der AG ist nicht berechtigt, bei geringfügigen Mängeln den gesamten Werklohn zurückzuhalten. Der AG ist zur Benützung des Werkes erst nach erfolgter Übergabe berechtigt. Für allfällig auftretende Schäden am Werk, an beweglichen Sachen, bzw. an Personen, durch Anwesenheit oder Benützung des Bauwerkes vor der Übergabe durch den AG, ist der AG schadenersatzpflichtig.

Sollten vom AG wesentliche Mängel beanstandet werden, so ist der AN berechtigt, einen gerichtlich beeideten Bausachverständigen beizuziehen, der eine entsprechende Überprüfung der geleisteten Arbeiten vornehmen kann. Sollte dieser Bausachverständige feststellen, dass keine wesentlichen Mängel vorhanden sind, so ist der AG verpflichtet, die Kosten dieses Sachverständigen, ohne Prüfung des Rechtsgrundes, binnen 8 Tagen zu ersetzen.
Der AG ist demzufolge auch verpflichtet, dem bestellten Sachverständigen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntgabe von dessen Bestellung eine Besichtigung der Baustelle zur Befundung der behaupteten Mängel zu gewähren, widrigenfalls eine Obliegenheitsverletzung des AG vorliegt und der AG sämtliche wie immer geartete Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche verwirkt.
Sollte der Bausachverständige aber wesentliche Mängel feststellen, ist der AN verpflichtet, die beanstandeten Mängel binnen einer vereinbarten Frist zu beheben und die Kosten des Sachverständigen zu übernehmen.
Zufall oder Einwirkung höherer Gewalt während der Bauzeit, befreien den AG nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. Dies gilt insbesondere für den Untergang des Werkes, welche auf Umstände auf der Seite des AG zurückzuführen sind.

9. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, oder auf dessen Verletzung, Auflösung und Nichtigkeit beziehen, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Eisenstadt vereinbart. Auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes anzuwenden.
Gerichtsstand ist Eisenstadt